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Mär012021

Crowd-Dienstleister

In einem Beitrag in der Zeitschrift für Arbeitsrecht (ZFA 2021, 5-43) erörtert Prof. Riesenhuber, ob Crowd-Dienstleister, wie sie z.B. Fahrdienstleistungen, Auslieferungen oder einzelne handwerkliche Arbeiten ausführen, Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen sind oder als solche geschützt werden sollten.