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Donnerstag
Mai212015

Der zunehmende Einfluss des Europarechts

Europarecht - auch in Bochum


Die zwei bereits angedeuteten Beispiele verdeutlichen die große praktische Bedeutung des Europäischen Privatrechts.

Schrottimmobilien: Die Vorlage des LG Bochum
Das erste ist die Vorlage des Landgerichts Bochum in einem Schrottimmobilien-Fall. In dem Verfahren der Eheleute Schulte gegen die Deutsche Bausparkasse Badenia AG legte das Landgericht Bochum dem Europäischen Gerichtshof verschiedene Fragen über die Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Haustürgeschäfterichtlinie vor. Die Eheleute Schulte hatten, verlockt von der Aussicht auf Steuerersparnis, eine vermietete Eigentumswohnung auf Kredit gekauft. Da der Vertrag in einer sogenannten „Haustürsituation“ (§ 1 HWiG, heute § 312 BGB) angebahnt worden war, erwog das Landgericht Bochum, die Eheleute Schulte könnten den Kreditvertrag widerrufen. Dann allerdings müßten die Eheleute Schulte die Kreditsumme sogleich zurückzahlen. Das LG Bochum legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob diese Rechtsfolge mit der Haustürgeschäfterichtlinie vereinbar ist.

Massenentlassung: Die Entscheidungen des ArbG Bochum und des LAG Hamm
Das zweite Beispiel stammt aus dem Arbeitsrecht. Hier hatte die Entscheidung des EuGH im Fall Junk, die auf eine Vorlage des Arbeitsgerichts Berlin zurückging, die Praxis überrascht und in höchste Aufregung versetzt. Die eingespielte Verfahrensweise der Massenentlassung, die höchstrichterlich bestätigt und von der Bundesagentur für Arbeit mit konkreten Verfahrensanweisungen praktiziert wurde, war mit den Anforderungen der gemeinschaftsrechtlichen Massenentlassungsrichtlinie unvereinbar. Die Entscheidung des EuGH war indes keineswegs das Ende der Diskussion, sondern der Auftakt zu einer neuen Diskussion: Welche Folgerungen waren aus der Entscheidung für das nationale Recht und für laufende Massenentlassungsverfahren zu ziehen?
Das Arbeitsgericht Bochum trug dem Urteil durch eine richtlinienkonforme Auslegung der §§ 17, 18 KSchG Rechnung. Die vom Kläger angegriffene Kündigung seines Arbeitsverhältnisses war demnach unwirksam. Für einen Vertrauensschutz sah das Gericht keinen Raum. Anders entschied hingegen das LAG Hamm. Es hatte Zweifel, ob man der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs mit der Methode der richtlinienkonformen Auslegung Rechnung tragen könne und wollte jedenfalls das Vertrauen der Praxis auf die frühere Rechtsprechung und die Praxis der Bundesagentur für Arbeit schützen.

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